Sonderzahlungen der Metall- und Elektronindustrie

Mehr Geld mit Tarifverträgen

04.08.2022 | Sonderzahlungen sind Bestandteile eines Jahresentgeldes. In diesem Jahr haben IG Metall-Mitglieder in der Metall- und Elektroindustrie von drei Sonderzahlungen profitiert. Die letzte Sonderzahlung war das Transformationsgeld. Im November gibt es noch das sogenannte Weihnachtsgeld.

Transformationsgeld

Das Transformationsgeld (T-Geld) ist eine weitere tarifliche jährliche Sonderzahlung neben dem Urlaubsgeld, dem tariflichen Zusatzgeld (T-ZUG) und dem Weihnachtsgeld. Die IG Metall hat das T-Geld mit dem Tarifabschluss in der Metall- und Elektroindustrie im März 2021 durchgesetzt. Das T-Geld 2022 beträgt 18,4 Prozent eines Monatsverdienstes (siehe unten). Ab 2023 gibt es dann dauerhaft 27,6 Prozent von Deinem Monatsverdienstes. Das T-Geld wird mit der Abrechnung für den Februar eines Kalenderjahres fällig. Mehr Details zum T-Geld erhältst im entsprechenden Flyer.

Urlaubsgeld

Im Mai klopft der Sommer bereits an die Tür. Erfreulich: Nach Tarif der Metall- und Elektroindustrie können sich die Beschäftigten über das zusätzliche Urlaubsgeld freuen. Dieses beträgt 50 Prozent des durchschnittlichen Tagesentgeltes pro Urlaubstag, in den Branchen für die IG Metall-Tarifverträge gelten. Bei 30 Tagen Urlaub entspricht dies rund 70 Prozent deines Bruttomonatsentgelts. Du möchtest mehr zum Thema Urlaubsgeld wissen, dann schau doch einmal in den entsprechenden Flyer.

Tarifliches Zusatzgeld

Seit 2019 erhalten Beschäftigte in tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG). Das sind 27,5 Prozent Deines Monatsverdienstes. Dazu kommt ein Zusatzbetrag (T-ZUG (B)) zwischen 350 und 400 Euro. Dieses dicke Plus hat die IG Metall mit dem Tarifabschluss 2018 für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie durchgesetzt. Beschäftigte, die in Schicht arbeiten, Kinder betreuen oder Angehörige pflegen, können wahlweise das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG (A), 27,5 Prozent des Monatsverdienstes) in Zeit umwandeln und dadurch zusätzliche acht Tage im Jahr frei nehmen.

Dich interessieren Details zum T-Zug? Dann schau doch in den entsprechenden Flyer.

Weihnachtsgeld

Und Metallerinnen und Metaller wissen: Mit Tarif fällt die Bescherung üppiger aus. Mit dem Novemberentgelt kommt das Weihnachtsgeld. Das Weihnachtsgeld heißt im Tarifvertrag "betriebliche Sonderzahlung". Sie ist eine jährlich wiederkehrende Zahlung, zusätzlich zum regelmäßigen Monatseinkomme für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie. Anspruch auf die betriebliche Sonderzahlung haben Beschäftigte und Auszubildende, die dem Betrieb zum Auszahlungszeitpunkt mindestens 6 Monate angehören und deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist.. Wie viele Beschäftigte bekommen Weihnachtsgeld? Nur etwas mehr als die Hälfte aller Beschäftigten erhalten Weihnachtsgeld. Hier zeigt sich deutlich der Vorteil von Tarifverträgen. Ist dein Betrieb tarifgebunden, erhältst du auch Weihnachtsgeld.

Sonderzahlungen nach Tarif

In vielen Wirtschaftsbranchen sind Sonderzahlungen tariflich geregelt – aber sehr unterschiedlich. In der Metall- und Elektroindustrie erhalten Beschäftigte nach Tarif ab drei Jahren Betriebszugehörigkeit 55 Prozent ihres Monatseinkommens zusätzlich als Sonderzahlung. Auch Weihnachten gibt es 55 Prozent plus. In der Stahlindustrie sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu einer Sonderzahlung von 110 Prozent zusammengefasst. Was tariflich vereinbart ist, ist sicher. Es darf weder durch Betriebsvereinbarungen noch durch Einzelverträge mit den Beschäftigten unterschritten werden. In der Metallindustrie dürfen Sonderzahlungen auch nicht bei langanhaltender Krankheit gekürzt werden. Sie dürfen allerdings davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt, wenn das Geld ausbezahlt werden soll, auch noch besteht. Das gilt allerdings nicht beim Wechsel in die Rente.

Freiwillige Leistung des Arbeitgebers

Wo keine Tarifverträge bestehen, die Sonderzahlungen regeln, können Arbeitgeber alleine und frei darüber entscheiden, ob sie das zusätzliche Geld überhaupt zahlen, in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen. Sie können es zum Beispiel von der Dividende abhängig machen, die an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Oder es jedes Jahr neu festlegen. Aber dabei sind sie nicht völlig frei. Wenn zum Beispiel eine vereinbarte Gratifikation auch davon abhängt, ob der Beschäftigte ein vereinbartes Ziel erreicht hat, kann der Chef das Geld nur bei ganz gewichtigen, außergewöhnlichen Umständen streichen. Dann reicht aber bloß ein schlechtes wirtschaftliches Ergebnis nicht aus, wenn es sich im Rahmen der normalen Schwankungsbreite bewegt.

Zusage gilt

Hat ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe per Einzelvertrag oder Gesamtzusage an die ganze Belegschaft zugesichert, kann er sich in Zukunft nicht einfach entziehen. Nur wenn er jedes Mal bei jeder Zahlung ausdrücklich erklärt, dass er sie freiwillig gewährt, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, wenn er mal nicht zahlt. Verweist er aber nur im ursprünglichen Vertrag auf die Freiwilligkeit, zahlt dann aber jahrelang, entsteht eine „betriebliche Übung“. Dann kann er sich nicht mehr weigern.

Alle müssen gleich behandelt werden

Die Freiheit des Arbeitgebers ist beschränkt durch den Grundsatz der Gleichbehandlung. Er darf nicht einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen ohne sachlichen Grund ausschließen oder schlechter stellen, Arbeiter nicht anders behandeln als Angestellte, Leihbeschäftigte nicht anders als die Stammbelegschaften. Er darf auch keine Unterschiede zwischen Belegschaftsgruppen mit unterschiedlichen Krankenständen machen. Und Teilzeitbeschäftigten steht der Anteil zu, der ihrer Arbeitszeit entspricht.

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