Insgesamt stehen in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vier Freistellungsmöglichkeiten für die Qualifizierung zur Verfügung.
In diesen Seminaren werden Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit von Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Anspruch haben Betriebsrat sowie Jugend- und Auszubildendenvertretung, nicht das einzelne Mitglied. Der Betriebsrat/ die Schwerbehindertenvertretung, teilt dem Arbeitgeber die Teilnahme und Zeitraum des Seminars mit. Der Arbeitgeber zahlt alle Kosten gemäß § 40.1 BetrVG bzw. § 179.8 SGB IX (Lohnfortzahlung, Seminarkosten, Fahrtkosten). Der Arbeitgeber kann nicht entscheiden, ob ein Seminar den Vorschriften des § 37.6 entspricht. Dies steht allein im Ermessen des Betriebsrates. Es gibt keine zeitliche Begrenzung. Wir gehen davon aus, dass jedes Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung 10 Prozent seiner Arbeitszeit für Weiterbildung benötigt.
In diesen Seminaren werden Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit von Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung geeignet sind. Dies wird jeweils durch das Sozialministerium des Bundeslandes festgestellt. Anspruch hat jedes Mitglied des Betriebsrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung individuell für drei Wochen, erstmalig Gewählte für vier Wochen pro Amtszeit. Auch hier fasst der Betriebsrat einen Beschluss über die Teilnahme. Der Arbeitgeber zahlt nur den Lohn weiter; Seminarkosten und Fahrtkosten werden für Mitglieder von der IG Metall übernommen.
Nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) sowie dem Bildungsfreistellungsgesetz (BildFG) in Sachsen-Anhalt hat jede/r Arbeitnehmer/in und jede/r Auszubildende pro Jahr Anspruch auf fünf Tage bezahlten Bildungsurlaub. Ansprüche aus zwei Jahren können zu zehn Tagen gebündelt werden. Seminargebühren und Fahrtkosten bei IG Metall-Seminaren werden von der IG Metall für ihre Mitglieder übernommen.
Bei Seminaren, die sowohl nach Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetz als auch nach § 37.6 BetrVG oder § 179.4 SGB IX ausgeschrieben sind, können Mitglieder von Betriebsräten, Schwerbehindertenvertretungen oder Jugend- und Auszubildenden-vertretung keinen Bildungsurlaub in Anspruch nehmen, sondern müssen die Freistellung nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. SGB IX in Anspruch nehmen. In Niedersachsen gilt dies auch bei Seminaren nach § 37.7 BetrVG.
§ 37.6 BetrVG | § 37.7 BetrVG | NBildUG | BildFG | § 179.4 SGB IX | |
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Freistellung | im Ermessen de BR | begrenzt auf 3 (4) Wochen | 5 Tage pro Jahr | 5 Tage pro Jahr | im Ermessen der SBV |
Themen | erforderlich für BR-/JAV-Arbeit | geeignet für BR-/JAV-Arbeit | Weiterbildung für Arbeitnehmer | Weiterbildung für Arbeitnehmer | erforderlich für SBV-Arbeit |
Anspruch | BR-/JAV-Gremium | BR-/JAV-Mitglied | jeder Arbeitnehmer | jeder Arbeitnehmer | SBV-Gremium |
Antrag | Beschluss des BR | Beschluss des BR | Arbeitnehmer, 4-Wochen-Frist | Arbeitnehmer, 6-Wochen-Frist | Beschluss des SBV |