Arbeitszeit ist Lebenszeit

Gericht bestätigt dies auch für außertariflich Beschäftigte

12.07.2022 | In einer Klage eines außertariflich Beschäftigten zeigte das Bundesarbeitsgericht den Arbeitgebern klare Kante: Arbeitszeit ist keine Luft – und muss allen Beschäftigten angemessen vergütet werden! Eine wegweisende Entscheidung mit großer Tragkraft, findet auch IG Metall-Bezirksleiter Thorsten Gröger.

Außertarifliche Angestellte (AT-Angestellte) sind eine wachsende Gruppe von Beschäftigten. In der betrieblichen Hierarchie sind sie in der Regel zwischen den tariflich Beschäftigten und den leitenden Angestellten eingeordnet. Ihre Vergütung muss per Definition oberhalb der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liegen. Häufig sind sie Führungskräfte auf der mittleren Ebene, aber auch Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderen Qualifikationsanforderungen. „In den letzten Jahren lässt sich beobachten, dass Tarifangestellten immer häufiger AT-Arbeitsverträge angeboten werden. Auf den ersten Blick erscheint das aus subjektiver Sicht positiv, denn ein AT-Vertrag ist für viele ein Schritt nach oben auf der Karriereleiter. Doch leider kann man bei genauem Hinsehen feststellen, dass AT-Verträge nicht selten dazu genutzt werden, Mehrarbeit pauschal mit dem Entgelt abzugelten und tarifvertragliche Regelungen zu umgehen!“, führt der Leiter der IG Metall in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, Thorsten Gröger, aus.  

Die IG Metall tritt für starke und rechtsverbindliche Tarifverträge ein, von denen die Beschäftigten nachhaltig profitieren. Der Entgelttarifvertrag selber sieht die Möglichkeit vor, sich aus dem Geltungsbereich herauszunehmen. Die Kolleginnen und Kollegen werden dann zu außertariflich Beschäftigten. Um das Wegfallen der vielen Vorteile auszugleichen, hat die IG Metall für die Vergütung der außertariflichen Beschäftigten ein sogenanntes „Abstandsgebot“ verhandelt: Im Bereich Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim müssen die durchschnittlichen monatlichen Bezüge das jeweils höchste in der Entgelttabelle ausgewiesene Tarifentgelt um mehr als 15 % übersteigen. 

Bis zum wegweisenden Urteil des Bundearbeitsgerichts vertraten die Arbeitgeber die Auffassung, dass Grundlage hierfür das höchste Tabellenentgelt sei und die individuelle Arbeitszeit keine Berücksichtigung finden müsse. Ein Trugschluss, wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) feststellte. Damit gibt das höchste Arbeitsgericht in Deutschland der jahrelang vertretenen Position der IG Metall Recht. Bisher lag stets eine 35-Stunden-Woche eines Tarifbeschäftigten zu Grunde, während das Entgelt der außertariflich Beschäftigten im Regelfall auf Grundlage von 40 Stunden pro Woche berechnet wurde.  

„Nun hat sich auch das Bundesarbeitsgericht der Haltung der IG Metall angeschlossen: Bei der Berechnung des Mindestentgelts muss das höchste Tarifentgelt zuerst an die tatsächliche Arbeitszeit angepasst werden“, zeigt sich der Gewerkschafter erfreut.  

Gröger fügt als abschließende Bewertung an: „Nun ist auch endlich Recht, was wir schon lange sagen: Arbeitszeit ist keine Luft. Die realitätsferne Ansicht der Arbeitgeber eine durch gewerkschaftliche Verhandlungen für die Tarifbeschäftigten erkämpfte niedrige Arbeitszeit sei einfach Pech der Außertariflichen, ist endlich vom Tisch! Dafür haben wir uns lange eingesetzt“.

(Presseinformation Nr. 058/2022)

Weitere Informationen können dem Flugblatt entnommen werden.

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