Kurzarbeitergeld und Hartz IV

IG Metall begrüßt Erhöhung des Kurzarbeitergeldes und längere Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes

23.04.2020 | Frankfurt am Main – Jörg Hofmann, Erster Vorsitzender der IG Metall, begrüßt die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 23. April.

„Der Beschluss, das Kurzarbeitergeld zu erhöhen, ist aus unserer Sicht ein richtiger und wichtiger Schritt. Viele Beschäftigte werden damit vor existenziellen Nöten bewahrt. Die IG Metall hat lange und intensiv auf eine Erhöhung gedrängt. Wir fordern die Arbeitgeber weiter auf, Verantwortung zu zeigen und darüber hinaus mit Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld Einkommen zu sichern“, sagte Hofmann am Donnerstag in Frankfurt.

Positiv bewertet Hofmann auch die Verlängerung der Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld 1. „Eine Vermittlung in den Arbeitsmarkt ist derzeit kaum möglich. Wer Arbeitslosengeld 1 bezieht, wird durch die längere Bezugsdauer davor geschützt, unter Hartz IV zu fallen.“

Mit den Beschlüssen des Koalitionsausschusses werden Arbeitsplätze und Einkommen gesichert. Sie leisten einen Beitrag zur Stabilisierung des privaten Konsums und damit der Wirtschaft im Land:

  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden ab 1. Mai bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
  • Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020.
  • Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt haben diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitssuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen, derzeit geringere Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Hinzu kommt, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agenturen für Arbeit aufgrund des Gesundheitsschutzes eingeschränkt sind. Daher wird das Arbeitslosengeld nach dem SGB III für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.
  • Durch die Corona-Krise hat sich die wirtschaftliche Situation für die Beschäftigten und Unternehmen in unserem Land deutlich geändert. Deshalb wird die Koalition besonders darauf achten, Belastungen für Beschäftigte und Unternehmen durch Gesetze und andere Regelungen möglichst zu vermeiden.

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