Leiharbeit: Betriebsräte sind jetzt gefordert

Neue Entgeltgruppen in der Leiharbeit

04.08.2020 | In der Leiharbeit gelten ab Juli 2020 neue Entgeltgruppen. Dadurch wird die richtige Eingruppierung von Leihbeschäftigten einfacher.

Nun sind Betriebsräte gefordert, die Eingruppierung der Leihbeschäftigten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern.

Ab Juli 2020 gilt in der Leiharbeit eine neue tarifliche Entgeltgruppenstruktur. Dadurch wird eine richtige Eingruppierung für Leiharbeiter einfacher und damit besser durchzusetzen. Das haben die IG Metall und die anderen DGB-Gewerkschaften in den Tarifverhandlungen mit den Leiharbeitgeberverbänden BAP und iGZ Ende 2019 durchgesetzt.

Die bisherige Entgeltgruppe 2 wird in die Entgeltgruppen 2a und 2b aufgeteilt. Darüber werden die Entgeltgruppen 3 und 4 entzerrt und die Entgeltgruppe 4 zu einer echten Eckentgeltgruppe aufgewertet.

Durch die neue Entgeltgruppenstruktur können sich evtl. Verbesserungen für Leihbeschäftigte ergeben. Hier sind die Betriebsräte in den Leihfirmen und bei den Kundenbetrieben gefordert: Sprecht die Leihbeschäftigten an, überprüft ihre Eingruppierung - und gewinnt sie als Mitglied für die IG Metall.

Neue Entgeltgruppen 2a und 2b

Die bisherige Entgeltgruppe 2 umfasste Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation erforderlich sind. 

Die neue Entgeltgruppe 2a umfasst nun Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind. Tätigkeiten, für die eine fachspezifische Qualifikation erforderlich ist, sind von nun an in die neue Entgeltgruppe 2b einzugruppieren. Das bedeutet über 5 Prozent mehr Entgelt als in der bisherigen Entgeltgruppe 2.

Entgeltgruppe 4 jetzt zur Eckentgeltgruppe aufgewertet

Die bisherige Entgeltgruppe 3 umfasste Tätigkeiten, für die Regelfall eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine fachspezifische Qualifikation und mehrjährige aktuelle Berufserfahrung erforderlich sind. Nach den neuen Tarifverträgen umfasst die EG3 nun die Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung erforderlich ist.

Für die bisherige EG4 wurden Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden und die eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen. Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr in der EG3 wurden in die EG4 eingruppiert. Für die neue EG4 genügen nun Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. Die mehrjährige Berufserfahrung wird nicht mehr vorausgesetzt.

Und schließlich steht in den neuen Tarifverträgen nun explizit, dass allein die Tätigkeit und nicht die formale Ausbildung für die Eingruppierung entscheidend ist: "Soweit die Merkmale einer Entgeltgruppe von einem bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn ihre Tätigkeit / Aufgaben / Aufgabengebiete / Aufgabenbereiche die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben."

Die DGB-Gewerkschaften haben in der letzten Tarifrunde weitere Verbesserungen für Leihbeschäftigte durchsetzen können: höhere Entgelte, mehr Urlaub, mehr Urlaubs- und Weihnachtsgeld - und einen Bonus nur für Gewerkschaftsmitglieder.

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