30.07.2020 | Wenn Kurzarbeit und Jobverlust drohen, können Arbeitnehmer*innen nicht entspannt in den Urlaub fahren. Das gilt umso mehr in Zeiten der Corona-Pandemie.
Bei Urlaubsreisen in Pandemie-Zeiten ist so einiges zu beachten. Auch arbeitsrechtliche Fragenstellungen tuen sich auf. Insbesondere deshalb, weil die Reise in ein Risikogebiet die behördliche Anordnung einer Quarantäne nach sich ziehen kann. Doch wir könnten auch sagen: Jetzt erst recht! Denn gerade in Corona-Zeiten tut Erholung gut. Zudem haben viele Metallerinnen und Metaller für ihre Reise gespart und sind gerade in der letzten Zeit bei Freizeitaktivitäten kürzer getreten. Ihr fragt Euch, ob ihr geplante oder bereits gebuchte Reisen antreten könnt? Antworten gibt es hier!
Wer in Deutschland verreisen will, kann sich freuen: Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass die Bundesländer in eigener Verantwortung eine schrittweise Öffnung von Hotels und Gaststätten zulassen können; touristische Übernachtungsangebote sind seit Ende Mai wieder zulässig. Voraussetzung für die Öffnung ist die strikte Einhaltung von Hygienevorschriften und Abstandsregeln. Zudem müssen Hotels und Gaststätten einen Plan zum Schutz der Beschäftigten vorlegen. Am 13. Mai hat das Bundesinnenministerium verkündet, die vorübergehenden Binnengrenzkontrollen und die geltenden Einreisebeschränkungen ebenfalls stufenweise zu lockern. Orientierung bietet der in Deutschland geltende Richtwert bei der Infektionsrate von weniger als 50 Neuinfektionen pro 100?000 Einwohner in sieben Tagen.
In Europa sind die Grenzen für den Tourismus also wieder geöffnet. Die weltweite Reisewarnung ist grundsätzlich seit dem 15. Juni für die Mitgliedstaaten der EU, Großbritannien, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein durch Reisehinweise ersetzt worden. Wenn die Infektionszahlen steigen oder im jeweiligen Land Einreisebeschränkungen verhängt werden, kann wieder eine Warnung ausgesprochen werden, seit 14. Juli ist das aufgrund von zahlreichen Neuerkrankungen für Luxemburg der Fall. Seit 28. Juli rät das Auswärtige Amt auch von touristischen Reisen in Teile Spaniens ab, eine Reisewarnung besteht aber derzeit noch nicht wieder. Weitere Infos findet ihr direkt bei Auswärtigen Amt.
Nicht wenige Beschäftigte möchten ihren Urlaub gerne in einem Land verbringen, das als sogenanntes Risikogebiet gilt. In diesem Zusammenhang stellen sich einige arbeitsrechtliche Fragen. Insbesondere deshalb, weil die Reise in ein Risikogebiet die behördliche Anordnung einer Quarantäne nach sich ziehen kann. Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema findet ihr in unserem FAQ – Urlaubsreisen in ein Risikogebiet oder auf den Seiten der IG Metall.
Beschäftigte können auch während der Kurzarbeit Urlaub nehmen. Aktuell ist es so, dass Urlaub aus dem aktuellen Kalenderjahr bei der Genehmigung von Kurzarbeit unberücksichtigt bleibt. Die Bundesagentur für Arbeit verlangt aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2020 nicht, dass Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub aus dem laufenden Jahr einsetzen, um Kurzarbeit zu vermeiden.
In vielen Betrieben gibt es sogenannte Urlaubslisten. Reichen die Beschäftigten einen abgestimmten Urlaubsplan bei ihren Vorgesetzten ein, werden sie diesen in der Regel gewähren. In einigen Tarifverträgen der IG Metall ist der Urlaubsplan für Arbeitgeber sogar bindend. Ist der Urlaub aber genehmigt, kann er vom Chef nicht widerrufen werden. Dafür müsste schon der Zusammenbruch des Betriebs drohen, erst recht, wenn der Urlaub bereits angetreten ist. Ob Betriebsferien oder Urlaubspläne: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht.
Worauf kommt es beim Urlaub an? Richtig: Erholung und Regeneration von der Arbeit. Und das könnten Gründe für einen Urlaub auf Balkonien sein. Denn die Hektik bei der Anreise, die Sorge, sich mit dem Corona-Virus anzustecken, und das ständige Beachten des Sicherheitsabstands – das alles fällt weg. Daheimurlauber bestimmen ihren Tagesablauf selbst. Frühstück, Ausflüge und sportliche Aktivitäten wann immer und wo immer Du willst. Außerdem können sich Daheimgebliebene aus der nicht genutzten Reisekasse etwas Besonderes leisten. Wer trotzdem aus den eigenen vier Wänden herauskommen möchte, dem hat die heimische Region oft mehr zu bieten, als man vermutet. Warum nicht mal die Urlaubszeit dafür nutzen, die eigene Umgebung besser kennenzulernen?