24.03.2020 | Gesundheitsschutz und Entgeltsicherung für die Beschäftigten sind derzeit oberstes Gebot. Sofern Beschäftigte die Möglichkeit haben, von zu Hause zu arbeiten, sollten sie dies wegen des Corona-Virus auch nutzen.
Auf diese Regelungen sollten Betriebsräte beim Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung achten.
Wegen der Corona-Pandemie sollen unnötige soziale Kontakte vermieden werden, lautet eine Empfehlung von Bundesregierung und Robert-Koch-Instituts (RKI). Deshalb ist es unter anderem wichtig, dass alle, die mobil arbeiten können, dies jetzt von zu Hause aus tun. Dafür sollten auch die Betriebsparteien die Voraussetzungen schaffen und unbürokratische Lösungen ermöglichen. Mobiles Arbeiten kann in dieser speziellen Situation zum Schutz der Beschäftigten beitragen und für die Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe im Betrieb sorgen. Eine Muster-Betriebsvereinbarung mit Regelungsvorschlägen findet Ihr im Extranet der IG Metall.
Zumindest die Büroarbeit lässt sich weitgehend virtuell abbilden. So gibt es Lösungen für Videotelefonate und virtuelle Meetings, die parallel Präsentationen abspielen oder die gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten erlauben. Sofern bisher es noch keine betriebliche Regelung für das Mobile Arbeiten gibt, sollte dies nun möglichst nachgeholt werden. Denn jeder Kollege, der nicht erscheint, minimiert das Risiko für Ansteckungen. In einer entsprechenden Betriebsvereinbarung für das Mobile Arbeiten sollte etwa Folgendes geregelt sein:
Wichtig ist, dass mobiles Arbeiten im Rahmen der jeweils geltenden regelmäßigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt. Die jeweils geltenden gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen, insbesondere zu Ruhezeiten und maximaler täglicher und wöchentlicher Arbeitszeit, sind dabei einzuhalten. Die Beschäftigten verbleiben in ihrem derzeit gültigen Arbeitszeitmodell unabhängig vom Arbeitsort.
Die Einsichtsmöglichkeit des Betriebsrats in die dokumentierten Arbeitszeiten sollte gewährleistet sein. Geregelt sein sollte auch, dass hinsichtlich Mehrarbeit die Tarifverträge und die allgemeinen betrieblichen Grundsätze und gesetzlichen Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gelten.