Freistellung

Insgesamt stehen in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vier Freistellungsmöglichkeiten für die Qualifizierung zur Verfügung.

Freistellung nach § 37.6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 179.4 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

In diesen Seminaren werden Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit von Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Anspruch haben Betriebsrat sowie Jugend- und Auszubildendenvertretung, nicht das einzelne Mitglied. Der Betriebsrat/ die Schwerbehindertenvertretung, teilt dem Arbeitgeber die Teilnahme und Zeitraum des Seminars mit. Der Arbeitgeber zahlt alle Kosten gemäß § 40.1 BetrVG bzw. § 179.8 SGB IX (Lohnfortzahlung, Seminarkosten, Fahrtkosten). Der Arbeitgeber kann nicht entscheiden, ob ein Seminar den Vorschriften des § 37.6 entspricht. Dies steht allein im Ermessen des Betriebsrates. Es gibt keine zeitliche Begrenzung. Wir gehen davon aus, dass jedes Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung 10 Prozent seiner Arbeitszeit für Weiterbildung benötigt.

Freistellung nach § 37.7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

In diesen Seminaren werden Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit von Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung geeignet sind. Dies wird jeweils durch das Sozialministerium des Bundeslandes festgestellt. Anspruch hat jedes Mitglied des Betriebsrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung individuell für drei Wochen, erstmalig Gewählte für vier Wochen pro Amtszeit. Auch hier fasst der Betriebsrat einen Beschluss über die Teilnahme. Der Arbeitgeber zahlt nur den Lohn weiter; Seminarkosten und Fahrtkosten werden für Mitglieder von der IG Metall übernommen.

Bildungsurlaub/Bildungsfreistellung

Nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) sowie dem Bildungsfreistellungsgesetz (BildFG) in Sachsen-Anhalt hat jede/r Arbeitnehmer/in und jede/r Auszubildende pro Jahr Anspruch auf fünf Tage bezahlten Bildungsurlaub. Ansprüche aus zwei Jahren können zu zehn Tagen gebündelt werden. Seminargebühren und Fahrtkosten bei IG Metall-Seminaren werden von der IG Metall für ihre Mitglieder übernommen.

Hinweis

Bei Seminaren, die sowohl nach Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetz als auch nach § 37.6 BetrVG oder § 179.4 SGB IX ausgeschrieben sind, können Mitglieder von Betriebsräten, Schwerbehindertenvertretungen oder Jugend- und Auszubildenden-vertretung keinen Bildungsurlaub in Anspruch nehmen, sondern müssen die Freistellung nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. SGB IX in Anspruch nehmen. In Niedersachsen gilt dies auch bei Seminaren nach § 37.7 BetrVG.

  § 37.6 BetrVG § 37.7 BetrVG NBildUG BildFG § 179.4 SGB IX
Freistellung im Ermessen de BR begrenzt auf 3 (4) Wochen 5 Tage pro Jahr 5 Tage pro Jahr im Ermessen der SBV
Themen erforderlich für BR-/JAV-Arbeit geeignet für BR-/JAV-Arbeit Weiterbildung für Arbeitnehmer Weiterbildung für Arbeitnehmer erforderlich für SBV-Arbeit
Anspruch BR-/JAV-Gremium BR-/JAV-Mitglied jeder Arbeitnehmer jeder Arbeitnehmer SBV-Gremium
Antrag Beschluss des BR Beschluss des BR Arbeitnehmer, 4-Wochen-Frist Arbeitnehmer, 6-Wochen-Frist Beschluss des SBV

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